Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Institut für Workflow-Management im Gesundheitswesen (IWiG) GmbH (im folgenden kurz IWiG genannt) und ihren Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Ein Auftrag erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten und Leistungen, deren Ausführung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anderen vorbehalten ist; dies betrifft insbesondere rechtliche und steuerliche Beratungen.
2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des IWiG gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das IWiG die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig erhält und dass ihr von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für solche Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des IWiG bekannt werden.
3.2. Das IWiG kann sich in Einzelfällen vom Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem IWiG formulierten Erklärung schriftlich bestätigen lassen.
4. Berichterstattung
4.1 Die Art der Auftragsdurchführung und Berichterstattung (mündlich/schriftlich) wird bei der Auftragserteilung vereinbart.
4.2. Hat das IWiG die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammenzufassen, so sind mündlich gegebene Erklärungen über diese Ergebnisse unverbindlich. Mündliche Erklärungen oder Auskünfte von Mitarbeitern des IWiG außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
5. Urheberrecht
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Ergebnisse der Tätigkeit der IWiG nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte — auch in Auszügen — ist nur gestattet, wenn die IWiG zuvor ihr Einverständnis erklärt hat. Ausgenommen davon ist die Weitergabe an Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden.
6. Gewährleistung
6.1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel (Nachbesserung).
Eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages kann er nur bei Fehlschlägen der Nachbesserung verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn insgesamt ohne Interesse ist.
6.2. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Beanstandungsgrundes schriftlich geltend zu machen.
6.3. Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die IWiG die Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist erbracht hat.
7. Haftung
7.1. Die IWiG haftet auch im Rahmen von § 278 BGB, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.2. Sofern das IWiG oder ihre Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) fahrlässig gehandelt haben, haftet die IWiG bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000.000.- für den einzelnen Schadensfall. Eine höhere Haftungssumme ist von Fall zu Fall besonders zu vereinbaren.
7.3. Als einziger Schadensfall ist die Summe der Schadens-ersatzansprüche aller Beteiligten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen das IWiG oder ihre Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
8. Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten
8.1. Das IWiG und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
8.2. Von der Geheimhaltungsverpflichtung nicht erfasst ist die Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die auf Seiten des IWiG im Rahmen der Erbringungen der vertraglich geschuldeten Leistungen gewonnen werden. IWiG verpflichtet sich jedoch nach besten Kräften sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
9. Annahmeverzug und Verletzung der Mitwirkungspflichten
9.1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem IWiG erbrachten Leistung in Verzug oder verletzt der Auftraggeber die ihm vertragsmäßig obliegenden Mitwirkungspflichten, ist das IWiG zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt
9.2. Im Falle einer solchen Kündigung ist das IWiG berechtigt Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens oder eines durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwandes oder Schadens geltend zu machen.
10. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat das IWiG auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugehen, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem IWiG und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die IWiG bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Das IWiG kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
11. Ersatz von Auslegen, Aufrechnung
11.1. Das IWiG hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
11.2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des IWiG auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Sonstiges
12.1. In dem vereinbarten Honorar ist die Lieferung von einem digitalen Exemplar einer schriftlichen Ausarbeitung einbegriffen. Weitere schriftliche auszudruckende Exemplare werden zusätzlich berechnet.
12.2. Zahlungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserteilung an das IWiG zu leisten.
13. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Warendorf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 07.2014
Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Software über das Internet
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den zeitlich beschränkten Zugriff des Kunden auf bestimmte Softwareprodukte des Instituts für Workflow-Management im Gesundheitswesen (IWiG) GmbH über das Internet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
1. Definitionen
Auftragsbestätigung: Schriftliche oder elektronische Bestätigung des Service-Providers über die vertragsgegenständlichen Leistungen.
Cloud: Server, die in einem (oder mehreren) vom Kunden entfernten Rechenzentrum (Rechenzentren) stehen und die Nutzung einer Software sowie das Speichern von Daten zulassen.
Cloud-Provider: Gesellschaft, welche die Cloud bereitstellt und betreibt.
Kunde: Natürliche oder juristische Person, die den Service-Provider mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt.
Service-Provider: Gesellschaft, welche IT-Dienstleistungen oder IT- Infrastrukturleistungen selbst oder durch Dritte zur Verfügung stellt.
Software: Das in der Auftragsbestätigung genannte Computer-programm.
Update: Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden.
Upgrade: Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet.
Übergabepunkt: Router Eingang am jeweils relevanten Rechenzentrum des Cloud-Providers.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Software über das Internet. Die Nutzung erfolgt über eine Internetverbindung am Router Eingang des jeweils relevanten Rechenzentrums des Cloud-Providers. Der Kunde erhält die Möglichkeit, über die Software auf den für ihn vom Service-Provider bereitgestellten Ressourcen Daten abzulegen und zu verarbeiten. Einzelheiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Service-Providers.
Der Service-Provider hat das Recht, Updates und Upgrades der Software einzuspielen, soweit dies technisch geboten oder sinnvoll ist. Sollte dies mit Funktionsbeeinträchtigungen für den Kunden verbunden sein, hat der Service-Provider dies mit einer angemessenen Vorlaufzeit anzukündigen.
Für die Softwarepflege gelten Im Übrigen die Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege.
3. Registrierung
Nach der Registrierung erhält der Kunde ein persönliches Konto bestehend aus User-ID und Passwort. Diese Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. Der Kunde ist für deren sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich.
4. Nutzungsvoraussetzungen
Der Kunde hat selbst für einen Internetzugang bis zum Übergabepunkt des Service-Providers zu sorgen, damit er die Leistung des Service-Provider in Empfang nehmen und nutzen kann. Der Service-Provider ist insoweit nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt verantwortlich. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der technischen Voraussetzungen.
5. Software Dritter / Open Source Software
Die Software kann Komponenten enthalten, die gesonderten Lizenzbedingungen Dritter oder einer Open Source Lizenz unterliegen. Diese Teile sowie die anwendbaren Lizenztexte sind in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert aufgeführt, soweit die entsprechenden Lizenzen dies erfordern.
6. Nutzungsrechte
Der Service-Provider gewahrt dem Kunden das nichtausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Das Nutzungsrecht beinhaltet die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche der Software auf den vertragsgemäß hierfür vorgesehenen Geräten anzuzeigen. Mit dieser Vereinbarung werden dem Kunden keine weitergehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Dem Kunden ist es ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Service-Providers untersagt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundene Unternehmen.
7. Verfügbarkeit der Software
Der Service-Provider gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software, wie im Service Level Agreement (https://www.iwig-institut.de/...) beschrieben. Aus technischen, vom Service-Provider nicht beeinflussbaren Gründen kann es zu Beeinträchtigungen bei der Verfügbarkeit der Software kommen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag des Service-Providers handeln, vom Service-Provider nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Service-Providers haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Service-Provider erbrachten Leistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
8. Vergütung
Die Höhe der Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Angebot und der Auftragsbestätigung des Service-Providers. Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Service-Provider nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur jeweils betroffenen Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Service-Providers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach vollständiger Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Service-Provider ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
9. Laufzeit
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben im Angebot sowie der Auftragserteilung durch den Kunden. Die Mindestlaufzeit beträgt grundsätzlich 24 Monate. Sie verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Berechnung erfolgt ab dem nach Auftragseingang folgenden Monatsersten.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
9.1 die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden;
9.2 der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Service-Provider nach Ablauf der angemessenen Frist;
9.3 der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus aus Ziffer XI dieser Vereinbarung oder die Nicht-Installation oder eine fehlerhafte Installation der von dem Service-Provider bereitgestellten Sicherheits-Updates im Sinne der Ziffer 15 durch den Kunden;
9.4 der Verstoß des Kunden gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin seine Pflichten verletzt.
10. Auditrecht
Der Service-Provider sowie der Cloud-Provider sind jederzeit berechtigt, ein Audit beim Kunden durchzuführen, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Der Service-Provider und Cloud-Provider können hierfür ggf. Dritte beauftragen.
11. Pflichten des Kunden
Der Kunde wird den Service-Provider bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen, dies insbesondere in folgenden Bereichen:
11.1 Störungsmeldung - Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Service-Provider anzuzeigen. Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Bedingungen zur Softwarepflege.
11.2 Geheimhaltung von Zugangsdaten, Vermeidung von Zugriffen unbefugter Dritter - Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Service-Providers darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Virenschutz, Firewall - Aufrechterhaltung eines angemessenen (dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden) IT-Sicherheitsniveaus (Firewall, SPAM-Filter, Virenschutz usw.). Dazu zählt insbesondere die Installation von kritischen Sicherheitsupdates in Komponenten und Systemen, die vom Kunden für die Nutzung der Software eingesetzt werden.
11.4 Unterstützung bei der Durchführung etwaiger Audits.
11.5 Zustimmung zu notwendigen und angemessenen Anpassungen der Software.
12. Gewährleistung
Ein Mangel der Software liegt nur bei negativer Abweichung von der entsprechenden Dokumentation vor. Dem Kunden ist bekannt, dass Software niemals frei von Fehlern sein kann. Die Gewährleistung des Service-Providers erfolgt im Rahmen der gemäß Ziffer VII vereinbarten Verfügbarkeit. Über die vereinbarte Verfügbarkeit hinaus ist die Gewährleistung des Service-Providers ausgeschlossen.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Geltung des § 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme) und des § 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) hingewiesen. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist hingegen ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
13. Haftung
Der Service-Provider haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss. In allen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Service-Provider maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.
Der Service-Provider übernimmt keine Haftung für Informationsverluste, welche durch höhere Gewalt oder technische Probleme im Internet oder seitens des Serverhosts, der Telekommunikationsunternehmen oder des Energieversorgers entstehen. Beide Parteien wirken an der Erkennung und Beseitigung von Informationsverlusten mit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.
14. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter
Der Service-Provider kann Inhalte und Daten speichern, die der Kunde bei der Nutzung der Software eingibt. Der Kunde verpflichtet sich, keine strafbaren oder rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen.
Der Kunde kann während der Laufzeit dieses Vertrages jederzeit die Herausgabe der gespeicherten Daten verlangen. Das Herausgabeverlangen ist dem Service-Provider schriftlich mitzuteilen. Der Service-Provider wird dem Herausgabeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen. Nach Beendigung der vereinbarten Laufzeit werden die Daten vom Service-Provider zügig gelöscht. Ein Herausgabeanspruch des Kunden nach Laufzeitende ist daher ausgeschlossen.
Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Zustimmungen allein verantwortlich. Der Service-Provider prüft grundsätzlich weder die eingegebenen Daten noch die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte.
Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Service-Provider von jeglicher Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Service-Provider von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Service-Provider wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Service- Provider unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Service-Providers bleiben unberührt.
15. Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung, Datensicherheit
Der Service-Provider hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Der Kunde räumt dem Service-Provider sowie dem vom Service-Provider ggf. eingeschalteten Dienstleister für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Service-Provider für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Service-Provider bzw. der vom Service-Provider ggf. eingeschaltete Dienstleister ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Service-Provider ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
Soweit der Service-Provider, auf den von ihm technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Service-Provider zu schließen.
Die Software und die Daten des Kunden sind über geeignete technische Maßnahmen gegenüber unautorisiertem Zugriff geschützt. Diese Maßnahmen umfassen u.a. die passwortgeschützte Authentifizierung an Cloud Applikationen, die Verschlüsselung der Datenübertragung in die Cloud sowie den verschlüsselten Zugriff des Kunden auf die Software und Daten.
Beim Bekanntwerden von Schwachstellen (Vulnerabilitäten) innerhalb der Software wird der Service-Provider den Kunden entsprechend informieren und ggf. Sicherheits-Updates bereitstellen. Der Service-Provider behält sich vor, kritische Sicherheitsupdates der Software ohne explizite Zustimmung des Kunden zu installieren.
16. Support
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen zur Softwarepflege.
17. Einschaltung von Subunternehmen
Der Service-Provider ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beauftragen.
18. Schlussbestimmungen
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Service-Providers zulässig. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden – ganz oder teilweise - wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Als Gerichtsstand wird Warendorf vereinbart.
Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Software über das Internet – Lizenzvertragsbedingung Stand 07.2014
Allgemeine Bedingungen zur Softwarepflege und -wartung
Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Überlassung von Software als SaaS abgeschlossen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erbringung von Softwarepflegeleistungen durch das Institut für Workflow-Management (IWiG) GmbH (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.
1. Definitionen
Dienstleister: Institut für Workflow-Management im Gesundheitswesen (IWiG) GmbH oder ein mit dem Institut für Workflow-Management im Gesundheitswesen (IWiG) GmbH verbundenes Unternehmen.
Hauptvertrag: Gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister über die Überlassung von Software.
Kunde: Natürliche oder juristische Person, die den Dienstleister mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt.
SaaS: „Software as a Service“ bezeichnet das über den Hauptvertrag zur Nutzung angebotene Computerprogramm, auf das der Kunde Zugriff über das Internet und eine Cloud-Infrastruktur erhält.
Software: Das im Hauptvertrag genannte Computerprogramm.
Update: Neue Programmversion einer Software, mit der vorhandene Fehler der bisherigen Programmversion beseitigt werden.
Upgrade: Neue Programmversion einer Software, die neue oder verbesserte Funktionalitäten der Software beinhaltet.
2. Vertragsgegenstand
Der Dienstleister erbringt Softwarepflegeleistungen im Hinblick auf die dem Kunden überlassene Software. Die Erbringung der hier beschriebenen Leistungen ist vom Abschluss des Hauptvertrages abhängig.
3. Vergütung
Für die Leistungen des Dienstleisters wird keine gesonderte Vergütung fällig.
4. Allgemeine Pflichten, Mitwirkung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, dem Dienstleister unaufgefordert sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgemäßen Beurteilung und Durchführung der jeweiligen Serviceanfrage erforderlich sind.
5. Serviceumfang, Servicezeiten
Der Service durch den Dienstleister erfolgt per E-Mail oder telefonisch in deutscher Sprache. Service-Zeitraum: Es gelten die aktuellen Servicezeiten Montag bis Freitag von 10:00 – 16:00 Uhr für Deutschland, Österreich und Schweiz.
Der Dienstleister verpflichtet sich, auf eine Serviceanfrage innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeit zu reagieren. Unter Reaktionszeit wird die Zeit ab Erstellung eines Service-Tickets durch den Dienstleister über eine konkrete und reproduzierbare Störung („Ticketerstellung“) bis zur Reaktion verstanden. Die Messung der Reaktionszeiten erfolgt während des jeweiligen Service-Zeitraums.
Es gelten folgende Reaktionszeiten, wobei die Priorität der Störung vom Kunden festgelegt wird:
Priorität: hoch (Reaktionszeit: 12 Stunden)
Die Störung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsvorgänge oder Geschäftstätigkeiten bzw. Geschäftsvorgänge können nicht ausgeführt werden. Die Störung erfordert sofortige Maßnahmen, da die Störung zu erheblichen Verlusten führen oder den gesamten Geschäftsbetrieb stören kann.
Priorität: mittel (Reaktionszeit: 24 Stunden)
Aufgrund der Störung funktioniert ein Geschäftsvorgang nicht wie vorgesehen. Die Störung hat geringe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb.
Priorität: gering (Reaktionszeit: 48 Stunden)
Die Störung hat geringe oder keine Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb.
Störung: Eine Störung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die Software bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang und den vom Anbieter bestimmten Systemvoraussetzungen die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten während der Laufzeit dieses Vertrages nicht erbringt.
Art und Weise der Erbringung der Serviceleistung stehen im billigen Ermessen des Dienstleisters. Die Serviceleistung kann ggf. auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
6. Neue Programmteile
Der Dienstleister arbeitet kontinuierlich an der Weiterentwicklung der dem Kunden zur Nutzung überlassenen Software und wird Weiterentwicklungen in Updates oder Upgrades einfließen lassen.
Der Dienstleister kann, die dem Kunden zur Nutzung überlassene Software jederzeit nach billigem Ermessen durch Updates und Upgrades ersetzen.
Der Dienstleister räumt dem Kunden an solchen Updates und Upgrades Nutzungsrechte nach Maßgabe des zugrundeliegenden Hauptvertrages ein.
7. Haftung
Der Dienstleister haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Dienstleister hierfür nicht.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
7. Vertragslaufzeit und Kündigung
Diese Vereinbarung ist an die Laufzeit des Hauptvertrages gekoppelt und endet automatisch mit Ablauf oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrages. Wird der Hauptvertrag verlängert, verlängert sich auch automatisch diese Vereinbarung.
8. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden – ganz oder teilweise - wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Als Gerichtsstand wird Warendorf vereinbart.
Allgemeine Bedingungen zur Softwarepflege und -wartung – Lizenzvertragsbedingung Stand 07.2014
Service-Level-Agreement für IWiG ClipMed Cloud Services
1. Service-Level-Agreement
Das vorliegende Service-Level-Agreement („SLA“) für IWiG Cloud Services regelt die Systemverfügbarkeit für die Produktivversionen der IWiG ClipMed Cloud Services, die der Auftraggeber mit IWiG vereinbart hat („IWiG ClipMed Cloud Services“).
Dieses Service-Level-Agreement für IWiG Cloud Services gilt nicht für IWiG Cloud Services, für die in den ergänzenden Bedingungen für den betreffenden IWiG ClipMed Cloud Service ausdrücklich ein SLA hinsichtlich der Systemverfügbarkeit geregelt ist oder in denen die Anwendbarkeit des SLA zur Systemverfügbarkeit in der Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Definitionen
„Ausfallzeit“ bezeichnet die Gesamtzahl der Minuten im Monat, in denen die Produktivversion des betreffenden IWiG Cloud Service nicht verfügbar ist. Nicht zu den Ausfallzeiten gezählt werden die „Ausgeschlossenen Ausfallzeiten“, die unter Ziffer 3.1 beschrieben sind.
„Monat“ bezeichnet einen Kalendermonat.
„Monatliche Cloud-Vergütung“ bezeichnet die monatliche Vergütung (bzw. 1/12 der Jahresvergütung), die für den Cloud Service entrichtet wird.
Die „Gesamtzahl der Minuten im Monat“ wird 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche innerhalb eines (1) Monats erfasst. „UTC“ bezeichnet den Standard Coordinated Universal Time.
3. SLA zur Systemverfügbarkeit und Gutschriften
3.1 Ansprüche
Sollte IWiG die vereinbarte Systemverfügbarkeit nicht einhalten, kann der Auftraggeber eine Gutschrift, in der unter Ziffer 3.2 angegebenen Höhe verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3.2 Systemverfügbarkeit
Der Prozentsatz für die Systemverfügbarkeit wird folgendermaßen berechnet:
Systemverfügbarkeit = ((Gesamtzahl der Minuten im Monat - Ausfallzeiten) / Gesamtzahl der Minuten im Monat) * 100
SLA zur Systemverfügbarkeit
Systemverfügbarkeit von 90,0 % pro Monat für Produktivversionen.
Gutschrift
1 % der monatlichen Cloud-Vergütung pro Prozentpunkt (1 %) unterhalb des SLA zur Systemverfügbarkeit, wobei die Gutschrift 100 % der monatlichen Cloud-Vergütung nicht übersteigen darf.
Ausgeschlossene Ausfallzeiten
Gesamtzahl der Minuten im Monat, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
1) Planmäßige Ausfallzeiten, für die in Abschnitt 4 ein regelmäßiges Wartungsfenster angegeben ist, oder
2) sonstige planmäßige Ausfallzeiten, über die der Auftraggeber mindestens drei (3) Werktage im Voraus benachrichtigt wurde, oder
3) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Faktoren, die sich der Kontrolle von IWiG entziehen, z. B. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die sich selbst unter Anwendung angemessener Sorgfalt nicht hätten verhindern lassen, können.
Planmäßige Ausfallzeiten
Die planmäßigen Ausfallzeiten für die entsprechenden IWiG ClipMed Cloud Services, die der Auftraggeber vereinbart hat, sind in Abschnitt 4 unter „Wartungsfenster für IWiG ClipMed Cloud Services“ dargelegt.
3.3 Einschränkungen
Dieses SLA und alle zutreffenden Service Levels gelten nicht für Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme:
- die auf Faktoren zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von IWiG liegen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, staatliche Maßnahmen oder Netzwerk- oder Geräteausfälle außerhalb der Rechenzentren des Providers, einschließlich solcher am Standort des Auftraggebers oder zwischen dessen Standort und den Rechenzentren des Providers);
- resultierend aus der Nutzung von Hardware, Software oder Diensten, die nicht von IWiG bereitgestellt werden, einschließlich solcher Probleme, die auf eine unzureichende Bandbreite zurückzuführen sind;
- die im Zusammenhang mit der Nutzung einer Vorschau, Vorabversion, Betaversion oder Testversion eines Service, einer Funktion oder Software stehen;
- die auf eine unbefugte Nutzung oder die fehlende Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind, insbesondere durch Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, oder Auftragnehmer des Auftraggebers oder auf Personen, die über Kennwörter des Auftraggebers verfügen oder über Geräte des Auftraggebers Zugang zu IWiG Cloud Services erhalten, oder die auf andere Weise darauf zurückzuführen sind, dass die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten wurden;
- sofern die Probleme darauf beruhen, dass erforderliche Konfigurationen durch den Auftraggeber nicht durchgeführt wurden, nicht unterstützte Plattformen verwendet wurden, oder ein Dienst in einer Weise verwendet wurde, die nicht mit den Funktionen des Dienstes vereinbar ist;
- resultierend aus fehlerhaften Eingaben, oder dem Versuch, Vorgänge durchzuführen, die die vorgeschriebenen Quoten überschreiten;
- aufgrund der Verwendung von Dienstfunktionen, die sich außerhalb des zugehörigen Support- Fensters befinden; oder für Lizenzen, die zum Zeitpunkt des Vorfalls reserviert, aber nicht bezahlt wurden.
4. Wartungsfenster für IWiG Cloud Services
Für planmäßige Ausfallzeiten stehen IWiG die folgenden Wartungsfenster zur Verfügung. Zeitzonen beziehen sich auf den Standort des IWiG. IWiG benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich und innerhalb einer angemessenen Frist über wichtige Upgrades oder Notfallwartungen für die IWiG Cloud Services.
Regelmäßige Wartungsfenster
(Anfangszeit in UTC nach Region)
- Europa:
Winter: jeweils am ersten Dienstag im Monat, 16:00 Uhr, UTC
Sommer: jeweils am ersten Dienstag im Monat, 17:00 Uhr, UTC - Dauer: 14 Stunden
Wichtige Upgrades
(Zeitrahmen in UTC nach Region)
- Bis zu zwölf im Jahr (muss fünf Tage im Voraus angekündigt werden)
5. Änderungen
Änderungen an diesem Service-Level-Agreement, insbesondere im Hinblick auf die unter Ziffer 4 angegebenen Wartungsfenster bleiben vorbehalten. IWiG wird den Auftraggeber unter Einhaltung einer angemessenen Frist über Änderungen an dieser Vereinbarung informieren.
Service-Level-Agreement für IWiG ClipMed Cloud Services – Lizenzvertragsbedingung Stand 07.2014